Dabei hat die Verknüpfung der ambulanten Psychotherapien mit dem interdisziplinär arbeitenden lara.berlin-Team den Vorteil, dass den Therapeut*innen auch die strukturellen und räumlichen Ressourcen von lara.berlin zur Verfügung stehen. Neben dem Therapiehaus verfügt lara.berlin über gut ausgestattete Gruppen- und Beratungsräume, ist an der Nutzung einer Turnhalle im nahen Umfeld beteiligt und hat eine Kooperation mit einem Kinderbauernhof.
Grundsätzlich unterscheiden sich die Psychotherapien nach SGB VIII von den klassischen Heilbehandlungen einer Krankenkassenleistung. Bei letzterer handelt es sich ausschließlich um die Behandlung einer psychischen Störung von Krankheitswert. Bei erstgenannter geht es um die Behandlung noch weiterer Komponenten, welche die gesunde Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen beeinträchtigen und beeinflussen. Erst unter diesem Aspekt ist die Übernahme von Kosten für eine Psychotherapie als Jugendhilfeleistung nachvollziehbar. Es handelt sich dann um eine Hilfe zur Erziehung.
In der praktischen Umsetzung werden verschiedene Psychotherapieformen für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Jugendhilfe nach SGB VIII bei lara.berlin angeboten:
Psychotherapie als Hilfe zur Erziehung nach § 27,3 SGB VIII ist indiziert, wenn:
eine Erziehung zum Wohle des Kindes bzw. Jugendlichen nicht gewährleistet ist,
ein erzieherischer Bedarf besteht, der mit den aktuell vorhandenen Ressourcen der Familie allein nicht ausreichend gedeckt werden kann,
Psychotherapie grundsätzlich geeignet ist, die Zwecke von Hilfe zur Erziehung zu erfüllen,
eine behandlungsbedürftige seelische Störung vorliegt, die mit ungünstigen Sozialisationsbedingungen einhergeht. Sie ist im Kontext eingeschränkter erzieherischer Verhältnisse bzw. einer gestörten Eltern-Kind-Interaktion entstanden.
die erziehenden Personen den Störungen des Kindes bzw. Jugendlichen und ihrem eigenen Erziehungshilfebedarf mit psychotherapeutischen Hilfen begegnen wollen.
Die vorliegenden psychischen Störungen sind meist von komplexer Art, mit schwierigen Umweltbedingungen verwoben und durch eine beeinträchtigte Sozialisation bedingt. Das familiäre und soziale Bezugssystem ist in seiner Fähigkeit erheblich eingeschränkt, angemessene Lebens- und Entwicklungsbedingungen zu gewährleisten, damit das Kind bzw. der/die Jugendliche eine altersentsprechende, eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit entwickeln kann.
Psychotherapie als Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII ist indiziert, wenn:
Psychotherapie eine Rehabilitationsmaßnahme darstellt,
auf Grund einer seelischen Erkrankung die seelische Gesundheit des Kindes bzw. des/der Jugendlichen länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht oder das Eintreten dieses Zustandes nach fachlicher Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und
dadurch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder droht, beeinträchtigt zu werden
Es soll beim Kind bzw. Jugendlichen eine drohende seelische Behinderung verhindert oder, wenn schon vorhanden, deutlich gemindert und ihm/ihr so die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft wieder ermöglicht werden.
Die individuelle Integrationsfähigkeit des Kindes/Jugendlichen soll gestärkt werden unter Einbezug des sozialen Umfeldes mit intensiver psychotherapeutisch fundierter Beratung der Eltern und weiterer Bezugspersonen.
Psychotherapie – Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII
Psychotherapie als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ist indiziert, wenn:
der/die junge Volljährige in seiner Persönlichkeitsentwicklung noch nicht zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage ist und somit einem Minderjährigen gleichgesetzt wird,
eine Psychotherapie nach dem SGB VIII bereits vor dem 18. Lebensjahr begonnen hat und nun weitergeführt werden soll.
Der/die junge Erwachsene soll befähigt werden, seine Abgrenzung und Verselbständigung aus dem elterlichen Sorgeverhältnis aus eigenem Antrieb und aus eigener Kompetenz zu betreiben. Es ist sinnvoll, mit den Eltern trotz nicht mehr vorhandener juristischer Sorgeverpflichtung und im Einzelfall mit dem sozialen Umfeld beratend zu arbeiten. (Weitere Ziele äquivalent zu 2.2)
Psychotherapie mit Lernanteilen nach § 35a SBG VIII ist indiziert, wenn:
ein Kind/Jugendliche(r) an einer chronischen Lernstörung leidet und zugleich eine seelische Behinderung und soziale Isolation drohen oder bereits eingetreten sind,
Fördermaßnahmen bzgl. der Lernschwierigkeiten allein nicht ausreichen bzw. langfristig keinen Erfolg gebracht haben und der seelische Leidenszustand des Kindes bzw. des/der Jugendlichen stark ausgeprägt ist und die Gefahr einer Verschlimmerung besteht,
die Eltern in ihrer erzieherischen Kompetenz eingeschränkt bzw. überfordert sind,
sich aufgrund der Lernstörung andere Verhaltensstörungen entwickelt haben bzw. aufgrund zunehmender negativer Wirkungsprozesse zwischen Elternhaus, Schule und dem Kind bzw. Jugendlichen dessen adäquate Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet ist
Neben der Verminderung der psychischen Symptomatik soll eine positive Lernstruktur des Kindes bzw. Jugendlichen aufgebaut bzw. wiederhergestellt werden. Lernstörungen wie Legasthenie, besser: Lese-Rechtschreibstörung und -schwäche, Dyskalkulie, Rechenschwäche, Konzentrationsschwierigkeiten, Motivationsprobleme, Schul- und Prüfungsangst sollen individuell und parallel zur psychischen Symptomatik behandelt werden, um Zusammenhänge und auslösende- bzw. aufrechterhaltende Faktoren besser bearbeiten zu können. Lerntherapie setzt an den individuellen Lernvoraussetzungen an, um grundlegende inhaltliche und psychische Voraussetzungen für einen Neuanfang im Lernen zu schaffen. Dabei wird das gesamte psycho-soziale Umfeld mit einbezogen, um gemeinsam und konstruktiv kleinschrittige Verbesserungen und Veränderungen zu erzielen.
Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche, junge Volljährige sowie deren Familien, Personensorgeberechtigte und andere an der Erziehung beteiligte Personen, bei denen pädagogische Interventionen nicht ausreichen oder für die andere auf individuelle Problemlagen abzielende Hilfeleistungen nicht angemessen sind.
In folgenden Situationen kann die Durchführung einer ambulanten Familientherapie sinnvoll sein:
schwere, eigenständig nicht zu lösende Beziehungskonflikte zwischen Eltern und Kindern;
chronische und akute Beziehungskonflikte in der Familie bzw. zwischen den Eltern, auf die Kinder mit Symptomen reagieren;
akute Trennungssituation der Eltern ohne die Möglichkeit einer eigenständigen und verantwortlichen Klärung darüber, wo das Kind in Zukunft leben kann;
Familien in chronischen Krisensituationen mit multiplen Problemlagen;
Sorge der Familie oder von Außenstehenden, ob ein Kind angemessen versorgt wird und im Blick ist;
Rückführung eines Kindes in die Familie nach einem stationären Aufenthalt verbunden mit der Frage, ob und wie es den Eltern gelingen kann, das Kind angemessen zu sehen und zu integrieren;
Begleitung und Anleitung des schwierigen Abstimmungsprozesses zwischen Pflegefamilie und Herkunftsfamilie im Hinblick auf eine Entlastung des Kindes.
Der familientherapeutische Ansatz setzt sich zum Ziel, über die Symptom- und Problemlösung für einzelne Familienmitglieder hinaus zu einer Kompetenzerweiterung des gesamten Familiensystems zu führen. Er soll die familiäre Interaktion, Kommunikation und die Beziehungsgefüge untereinander verbessern. Die familientherapeutische Intervention soll im Interaktionssystem der wichtigen Beziehungspartner des jungen Menschen so wirken, dass störungsauslösende Verhaltensweisen, Einstellungen und dysfunktionale Problemlösungsmuster verändert werden.
Mit Hilfe systemischer Methoden werden die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der einzelnen Familienmitglieder sowie die Qualität der familiären Interaktion eingeschätzt, ausgehend von der aktuellen Situation werden Perspektiven aufgewiesen sowie Wege erprobt.
Die Hilfe wird entweder im Haushalt der Familie, in Räumen des Trägers bzw. im Umfeld der Hilfeempfänger geleistet. Dauer und Umfang der Hilfe orientieren sich am jeweiligen Hilfebedarf, der in Kooperation mit den Hilfeempfängern und den beteiligten Institutionen vereinbart wird.